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Familien- & Scheidungsrecht

Eherecht



Die Ehe begründet - auch über ihre Beendigung durch Scheidung oder Tod - vielfältige persönliche und finanzielle Rechte und Pflichten zwischen den Ehegatten aber auch gegenüber den Kindern. Das Eherecht umfasst alle Belange des ehelichen Zusammenlebens und Güterrechts.

Güterrecht



Der Güterstand regelt die Ordnung des Vermögens der Ehegatten während der Ehe und bei deren Auflösung. Vom ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung kann durch einen Ehevertrag abgewichen werden.

Unterhaltsrecht



Als Unterhalt werden die für den Lebensbedarf eines Menschen erforderlichen Aufwendungen bezeichnet. Die Art und Höhe der Unterhaltsansprüche bestimmt sich nach der Ausgestaltung der persönlichen Beziehungen und Verhältnissen.

Kindesrecht



Alle Fragen im Zusammenhang mit Minderjährigen werden vom Kindesrecht erfasst. Darunter fallen insbesondere:
  • Elterliches Sorgerecht, Obhuts- bzw. Sorgerechtszuteilung, Regelung der Betreuung, Verwaltung Kindesvermögen
    Die Erziehung und Vertretung sowie die Verwaltung des Vermögens von Minderjährigen steht nach neuem Recht in der Regel beiden Elternteilen zu. In Fällen, in denen die Zusammenarbeit und Kommunikation zwischen den Eltern in den Kinderbelangen in erheblichem Masse gestört ist, wird von diesem Regelfall abgewichen.
  • Kinderunterhalt
    Eltern haben bis zur Mündigkeit, oft auch über diese hinaus bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung, für den Unterhalt des Kindes aufzukommen. Diese Pflicht ist eine Wirkung des Kindesverhältnisses, unabhängig von elterlicher Sorge, der Obhut, dem persönlichen Verkehr und (während der Unmündigkeit) der persönlichen Beziehung.
  • Elternschaft / Adoption
    In der Schweiz entsteht durch die Geburt ein Kindsverhältnis zwischen Kind und Mutter, während für das Verhältnis zwischen Kind und Vater die Ehe zur Mutter, eine Anerkennung oder die Feststellung durch das Gericht erforderlich ist. Ein Kindsverhältnis kann auch durch eine Adoption begründet werden.
  • Kindesschutzmassnahmen
    Zum Schutz von Minderjährigen werden im Familienrecht verschiedenste Massnahmen vorgesehen, welche bei möglicher Gefährdung des Kindswohls ergriffen werden können. Unter anderem umfasst es die Kompetenzen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) sowie die Errichtung von Beistandschaften und Vormundschaften.

Getrenntleben



Eheschutzverfahren, aussergerichtliche Trennungsvereinbarungen
  • Bei der Auflösung einer ehelichen Lebensgemeinschaft empfiehlt es sich, auch im Hinblick auf ein nachfolgendes Scheidungsverfahren, sich bei der Ausarbeitung einer Trennungskonvention über die Zuteilung der ehelichen Wohnung, der Regelung von Unterhaltsbeiträgen und Kinderbelangen professionell beraten und vertreten zu lassen.
  • Bei einer Trennung besteht die Möglichkeit die Modalitäten einvernehmlich zwischen den Ehegatten verbindlich zu regeln ohne dabei vor ein Gericht zu treten. Kann keine Einigung erzielt werden oder werden die getroffenen Vereinbarungen nicht eingehalten, besteht die Möglichkeit ein Eheschutzverfahren beim Gericht einzuleiten.
  • Ein Eheschutzverfahren erfasst kindesrechtliche und vermögensrechtliche Folgen einer Ehetrennung und hat vielfach praktische Bedeutung als Vorbereitung einer Scheidung.

Scheidung, Scheidungsvereinbarungen



Die Auflösung einer Ehe kann durch eine einvernehmliche Scheidungsvereinbarung oder durch eine Scheidungsklage erlangt werden. In einem Scheidungsverfahren werden unter anderem nacheheliche Unterhaltsfragen, Kinderbelangen und die güterrechtliche Auseinandersetzung geregelt.

Erwachsenenschutz



Vorsorgeaufträge, Patientenverfügungen, Erwachsenenschutzbehörde
  • Zum Schutz von erwachsenen Personen, welche gesundheits- oder altersbedingt hilfs- oder schutzbedürftig werden, können behördliche Massnahmen ergriffen werden. Um auch im Alter möglichst selbstbestimmt leben zu können, lohnt sich das Aufsetzten von Vorsorgeaufträgen und Patientenverfügungen.
  • Durch eine von Hand geschriebene oder durch einen Notar öffentlich beurkundeten Vorsorgeauftrag, kann eine Person bestimmt werden, welche im Falle späterer Urteilsunfähigkeit die Interessen des Vorsorgenden vertreten soll, insbesondere in Belangen der Personensorge, Vermögenssorge und Vertretung im Rechtsverkehr.
  • Mit einer schriftlichen Verfügung kann eine Vertrauensperson bestimmt werden, welche bei Verlust von Handlungs- und Urteilsfähigkeit im Fall von Krankheit oder Unfall, mit dem behandelnden Arzt medizinische Massnahmen bespricht und im Namen des Patienten entscheidet, welche umgesetzt werden.

Ehevertrag



Eine öffentlich beurkundete Vereinbarung zwischen den Ehegatten dient dazu, Streitigkeiten im Scheidungs- oder Todesfall zu vermeiden. Der Ehevertrag kann auch zur Regelung der finanziellen Situation (Güterstand) während der Ehe genutzt werden.

Steuerrecht / Vorsorge




Internationales Privatrecht und Migrationsrecht




Konkubinat



Die eheähnliche Lebensgemeinschaft ist ein Zusammenleben, welches auf längere Zeit ausgerichtet ist, ohne dass die Partner verheiratet sind. Diese Beziehungskonstellation ist im Gesetz ungenügend geregelt, weshalb sich ein Konkubinatsvertrag empfiehlt.

Verwandtenunterstützung



In finanziellen Notlagen können Verwandte in gerader Linie zur finanziellen Unterstützung verpflichtet werden, sofern die Leistung für sie zumutbar ist.

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